Forschungszulage für Software, KI & SaaS
Software- und KI-Unternehmen sind technologieoffen förderfähig – aber nur der Forschungsanteil, nicht die Routineentwicklung. Der BSFZ-Prüfleitfaden listet für die IKT elf Tätigkeiten, die allein nicht bescheinigungsfähig sind (Kap. 2.4.1, S. 15) – darunter Testing, Debugging, Portierung und Konfiguration. Förderfähig ist, was eine wissenschaftlich-technische Unwägbarkeit enthält, die sich nicht mit Routineverfahren lösen lässt.
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Einordnung
Der BSFZ-Prüfleitfaden führt die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als eigenes Fachkapitel und nennt Data Science/Big Data, Industrie 4.0 (z. B. Predictive Maintenance) und das Internet of Things ausdrücklich als festen Bestandteil. Entscheidend ist nicht das Thema, sondern die Abgrenzung: Softwareentwicklung ist nur dann FuE, wenn eine wissenschaftlich-technische Unwägbarkeit besteht, die sich nicht mit Routineverfahren lösen lässt. Der Leitfaden formuliert das als eigenen Ausschlussgrund – „übliche Problemstellungen bei der Softwareentwicklung, welchen mit routinemäßigen Verfahrensweisen begegnet werden kann".
Welche FuE-Tätigkeiten in Software, KI & SaaS sind förderfähig?
- Entwicklung neuer oder deutlich effizienterer Algorithmen auf originärer technologischer Basis – nicht die Anwendung eines bekannten Verfahrens auf neue Daten
- Neue Verschlüsselungs- oder Sicherheitsmechanismen jenseits der Implementierung bekannter Standards
- Auflösung von Hard-/Software-Konflikten durch neuartige System- oder Netzwerkkonfigurationen, die nicht „nach Lehrbuch" lösbar sind
- Neue Verfahren zur Datengewinnung und -verarbeitung, die Erkenntnisse jenseits bekannter Analysen ermöglichen
- Prototypen bzw. Pilotanwendungen im Labor- oder simulierten Umfeld zur Validierung technologischer Grundlagen – die förderfähige Phase endet mit dem Test des Prototyps
- Übertragung eines Verfahrens in einen neuen, technisch unsicheren Kontext (z. B. datenreich → datenarm) mit nachweislich neuen Leistungsgrenzen
- Verfahren zur Reduktion von Modellgröße, Latenz oder Rechenbedarf, bei denen zu Beginn offen ist, ob die geforderte Genauigkeit überhaupt erhalten bleibt
- Entwicklung von Evaluationsverfahren für Systeme, deren Ausgabe sich mit etablierten Metriken nicht bewerten lässt – wenn die Metrik selbst Forschungsgegenstand ist
- Architekturen für Datenverarbeitung unter Randbedingungen, die etablierte Verfahren nachweislich verletzen (z. B. harte Echtzeitgrenzen, extreme Datenraten)
- Industrie-4.0- und IoT-Vorhaben, in denen Sensordaten für eine Vorhersage genutzt werden sollen, deren Erreichbarkeit zu Projektbeginn technisch offen ist
Rechenbeispiel: Forschungszulage in Software, KI & SaaS
Nur zur Veranschaulichung – kein realer Mandantenfall.
Annahme: Angenommen, 5 Entwickler:innen arbeiten anteilig rund 60 % an einem förderfähigen KI-/Software-Vorhaben – rund 480.000 € förderfähige FuE-Personalkosten pro Jahr.
Vereinfachtes Beispiel auf Basis der förderfähigen FuE-Personalkosten (Stand Juli 2026); ohne Gemeinkostenpauschale, Auftragsforschung, Eigenleistung und Deckelung. Ihre tatsächliche Förderung hängt vom Einzelfall ab.
Typische nicht förderfähige Tätigkeiten & Ablehnungsgründe
Genau hier scheitern viele Erstanträge. Diese Punkte stammen aus dem BSFZ-Prüfleitfaden:
- Einsatz bestehender Methoden zur Gewährleistung von Datensicherheit
- Arbeiten zur Zertifizierung bestehender Produkte oder Programme
- Einrichtung von Rechenzentren, Firewalls, Monitoring- oder Hosting-Diensten
- Installation und Konfiguration bestehender Server-Client-Lösungen sowie Cloud- und Edge-Lösungen
- Einrichtung von Fernzugriff oder Standortvernetzung, Datenmigration
- Einführung und Konfiguration von etablierter Software oder Hardware
- Portierung von Software (z. B. Standalone-Software zu Cloud-Lösung)
- Baukastenbasierte Zusammensetzung oder Anwendung (automatisierter) Software-Lösungen ohne wissenschaftliche oder technische Risiken
- Übliche Problemstellungen bei der Softwareentwicklung, welchen mit routinemäßigen Verfahrensweisen begegnet werden kann
- Routinemäßige Entwicklungstätigkeiten der Software- und Hardware-Entwicklung sowie ergänzende Tätigkeiten (Anforderungsanalyse, Testing, Debugging, Dokumentation)
- Hinterlegen von Inhalten in einer digitalen Lernplattform
Quelle: BSFZ-Prüfleitfaden, Stand 10/2025, Kap. 2.4.1 „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)", S. 15 · bescheinigung-forschungszulage.de
Forschungssprache statt Entwicklungssprache
Die BSFZ prüft nach wissenschaftlichen Kriterien. Links steht, wie im Alltag gesprochen wird – rechts dieselbe Arbeit als offene Frage formuliert, wie sie ins Portalfeld gehört. 7 Gegenüberstellungen aus Software, KI & SaaS:
| Entwicklungssprache | Forschungssprache |
|---|---|
| „Die Suche funktionierte nicht richtig.“ | „Ob keyword-basierte Retrieval-Verfahren bei heterogenen Quellsystemen ausreichende Precision und Recall erzielen – tatsächlich scheiterten sie an fehlender semantischer Disambiguierung.“ |
| „Wir haben das Modell auf unseren Daten feingetunt.“ | „Ob sich die Fehlerrate auf einer Datenlage mit unter 500 annotierten Fällen je Klasse überhaupt unter die Anwendungsschwelle drücken lässt – oder ob der Ansatz an der Datenmenge scheitert.“ |
| „Wir haben die Architektur refactored und die Performance verbessert.“ | „Ob sich die Latenzanforderung von wenigen Millisekunden bei gleichzeitig steigender Datenrate mit einem anderen Verarbeitungsparadigma einhalten lässt – mit offenem Ausgang, weil etablierte Verfahren die Grenze nachweislich verletzten.“ |
| „Wir haben eine Schnittstelle zum Fremdsystem gebaut.“ | „Ob sich aus Datenquellen mit widersprüchlicher Semantik ein konsistenter Zustand ableiten lässt, obwohl kein gemeinsamer Schlüssel existiert – die Auflösungsregel war zu Projektbeginn unbekannt.“ |
| „Wir haben viel getestet, bis es stabil lief.“ | „Ob das Verfahren unter den im Feld auftretenden Randbedingungen konvergiert – die Instabilität trat nur bei bestimmten Eingangsverteilungen auf, deren Ursache zunächst unbekannt war.“ |
| „Wir haben unser System in die Cloud migriert.“ | „Ob sich die bisher auf einem Knoten garantierte Konsistenzbedingung in einer verteilten Ausführung erhalten lässt – oder ob dafür ein neues Synchronisationsverfahren erforderlich ist.“ |
| „Wir haben eine KI eingebaut, die Empfehlungen gibt.“ | „Ob sich die Güte einer Empfehlung ohne Rückmeldesignal überhaupt messen lässt – die Entwicklung eines belastbaren Evaluationsverfahrens war selbst Gegenstand der Arbeiten.“ |
Häufige Fragen: Forschungszulage für Software, KI & SaaS
Welche FuE-Tätigkeiten in Software/KI sind förderfähig?
Förderfähig ist die Forschungsarbeit mit technischer Unsicherheit: neue oder deutlich effizientere Algorithmen, neue Verfahren der Datenverarbeitung, neue Sicherheitsmechanismen und Prototypen zur Validierung technologischer Grundlagen. Maßstab ist ein echtes wissenschaftlich-technisches Risiko, nicht der Neuheitsgrad für Ihr Unternehmen allein. Der Prüfleitfaden nennt Data Science/Big Data, Industrie 4.0 und IoT ausdrücklich als IKT-Forschungsthemen.
Sind Testing, Debugging und Dokumentation förderfähig?
Nein. Der Prüfleitfaden zählt routinemäßige Entwicklungstätigkeiten der Software- und Hardware-Entwicklung sowie die damit verbundenen ergänzenden Tätigkeiten – Anforderungsanalyse, Testing, Debugging, Dokumentation – ausdrücklich zu den nicht bescheinigungsfähigen Tätigkeiten (Kap. 2.4.1, S. 15). Das heißt nicht, dass ein Vorhaben mit Testanteil ausgeschlossen ist; es heißt, dass diese Arbeitspakete nicht in die Bescheinigung gehören.
Zählt die Umstellung unserer Software auf die Cloud?
Die reine Portierung – im Leitfaden wörtlich „Portierung von Software (z. B. Standalone-Software zu Cloud-Lösung)" – ist nicht bescheinigungsfähig. Förderfähig kann eine Cloud-Umsetzung nur dort werden, wo dabei eine echte, nicht mit Routineverfahren lösbare technische Unwägbarkeit auftritt, etwa wenn eine bisher garantierte Konsistenz- oder Latenzbedingung in verteilter Ausführung nicht mehr haltbar ist.
Ist die DSGVO-Konformität ein förderfähiges Risiko?
Nein. Der Prüfleitfaden stellt ausdrücklich klar, dass datenschutzrechtliche Bedenken nicht als Unwägbarkeiten oder Risiken zu werten sind. Das Risiko muss wissenschaftlich-technisch sein – etwa die Frage, ob ein Modell unter bestimmten Bedingungen konvergiert.
Ist der Einsatz eines vortrainierten Modells förderfähig?
Das hängt davon ab, wo die offene Frage liegt. Ein Modell über eine Schnittstelle anzubinden und zu konfigurieren fällt unter „Einführung und Konfiguration von etablierter Software" und ist nicht bescheinigungsfähig. Förderfähig wird es erst, wenn der Einsatz selbst eine technische Unwägbarkeit aufwirft, deren Ausgang zu Projektbeginn offen war – etwa ob die geforderte Genauigkeit bei der verfügbaren Datenlage überhaupt erreichbar ist.
Wir bauen eine SaaS-Plattform. Ist die Plattform das Vorhaben?
In der Regel nicht. Förderfähig ist nicht das Produkt, sondern der Teil mit der Wissenslücke. Eine Plattform besteht überwiegend aus Anforderungsanalyse, Implementierung, Testing und Betrieb – alles Tätigkeiten, die der Leitfaden ausschließt. Das Vorhaben sollte deshalb um die konkrete technische Frage herum geschnitten werden, nicht um das Produkt: Dann ist die Abgrenzung im Antrag von vornherein sauber statt nachträglich konstruiert.
Was ist mit Projektmanagement, Patentrecherche und Schulungen?
Alle drei sind branchenübergreifend ausgeschlossen (Kap. 2.1.3, S. 8) – auch dann, wenn sie dem Vorhaben dienen. Das gilt ausdrücklich für fachliches wie administratives Projektmanagement, für Patentrecherchen und Freedom-to-Operate-Analysen sowie für Schulung und Einweisung. Scrum-Zeremonien in den Arbeitsplan zu schreiben, schadet dem Antrag also doppelt: Sie sind nicht förderfähig und lassen das Vorhaben nach Routine aussehen.
Reicht es, dass die Lösung für uns neu ist?
Nein. Die Neuartigkeit bemisst sich am Stand der Technik, nicht am Kenntnisstand des eigenen Teams. Eine Technologie, die im Unternehmen zum ersten Mal eingesetzt wird, aber anderswo etabliert ist, begründet keine Bescheinigungsfähigkeit. Das Feld „Abgrenzung vom Stand der Technik" im BSFZ-Portal fragt genau danach – in 500 Zeichen.