Die Forschungszulage machen Sie über „Mein ELSTER“ beim Finanzamt geltend – aber erst in Stufe 2. Das Verfahren ist zweistufig: In Stufe 1 bestätigt die BSFZ-Bescheinigung, dass Ihr Vorhaben Forschung & Entwicklung ist. Erst danach folgt die steuerliche Geltendmachung über einen eigenen Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt.

Die zwei Stufen im Überblick

Viele verwechseln die beiden Schritte – und wundern sich, warum die BSFZ-Bescheinigung allein noch kein Geld bringt. Sie ist nur der Nachweis. Erst der ELSTER-Antrag löst die Festsetzung und Auszahlung aus.

Stufe Was passiert Wo
Stufe 1 BSFZ-Bescheinigung: Nachweis, dass es sich um FuE handelt Bescheinigungsstelle (BSFZ)
Stufe 2 Antrag auf Forschungszulage: steuerliche Geltendmachung „Mein ELSTER“ / Finanzamt

Die BSFZ-Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid und für mehrere Wirtschaftsjahre nutzbar. Sie beantragen sie also nicht für jedes Jahr neu – der ELSTER-Antrag hingegen wird pro Wirtschaftsjahr gestellt.

Der ELSTER-Weg Schritt für Schritt

Fünf Schritte, von denen der erste schon Monate vorher beginnt. Die Feldreferenz des Formulars – alle fünf Abschnitte im Einzelnen – steht in der Feld-für-Feld-Ausfüllhilfe.

  1. BSFZ-Bescheid abwarten und Vorhaben-ID sichern

    Ohne die Vorhaben-ID aus dem Bescheid nach § 6 FZulG lässt sich das Vorhaben im ELSTER-Antrag nicht zuordnen. Der Bescheid geht zugleich an das zuständige Finanzamt.

  2. Wirtschaftsjahr abwarten und Aufwendungen herleiten

    Der Antrag wird je Wirtschaftsjahr nach dessen Ablauf gestellt. Grundlage sind die anteiligen Lohnaufwendungen, abgeleitet aus der Stundenaufzeichnung je Mitarbeiter:in – nicht aus Pauschalen.

  3. Antrag in „Mein ELSTER" ausfüllen

    Fünf Abschnitte: Unternehmensangaben mit Lohnaufwendungen, die Vorhaben einzeln, De-minimis-Erklärungen bei Eigenleistungen, beihilferechtliche Erklärungen inklusive KMU-Status und die Schlusserklärung.

  4. Übermitteln – ein Antrag je Wirtschaftsjahr

    Bemessungsgrundlage und Höhe der Zulage werden am Ende der Eingabe automatisch ermittelt und mitübermittelt. Je Wirtschaftsjahr ist nur ein Antrag möglich, auch bei mehreren Vorhaben.

  5. Forschungszulagenbescheid und Anrechnung

    Das Finanzamt setzt die Zulage in einem eigenen Bescheid fest. Angerechnet wird sie bei der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer; ein Überschuss wird erstattet (§ 10 Abs. 1 FZulG).

Stand: Juli 2026 Quelle: Forschungszulagengesetz (FZulG) – gesetze-im-internet.de

Was Sie für Stufe 2 in ELSTER brauchen

Die Geltendmachung läuft über „Mein ELSTER“. Dafür benötigen Sie ein ELSTER-Benutzerkonto mit Zertifikat. Registrieren Sie sich rechtzeitig, denn die Aktivierung braucht einige Tage.

  • Ein registriertes ELSTER-Benutzerkonto mit gültigem Zertifikat
  • Die vorliegende BSFZ-Bescheinigung als Grundlage
  • Ihre dokumentierten förderfähigen Aufwendungen, vor allem die FuE-Personalkosten
  • Die je Mitarbeiter:in geleisteten FuE-Stunden – sauber dokumentiert

Wie Sie die einzelnen Felder korrekt befüllen, zeigt unsere Ausfüllhilfe zum Antrag.

Wann Sie den Antrag stellen

Der Antrag auf Forschungszulage wird pro Wirtschaftsjahr gestellt – und zwar nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, zusammen mit oder nach der Steuererklärung. Grundlage sind die dokumentierten förderfähigen Aufwendungen, allen voran die FuE-Personalkosten. Deshalb ist die laufende Stundendokumentation je Mitarbeiter:in so wichtig: Sie ist der Beleg für die geltend gemachte Höhe.

Anrechnung und Auszahlung

Nach dem Antrag setzt das Finanzamt die Forschungszulage in einem eigenen Forschungszulagenbescheid fest. Angerechnet wird sie nach § 10 Abs. 1 FZulG im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer – vollständig auf die festgesetzte Steuer. Ergibt sich danach ein Überschuss, wird er als Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt. Deshalb fließt auch bei Verlust oder ganz ohne Steuerlast echtes Geld. Mehr dazu unter Auszahlung auch ohne Gewinn.

Liegt die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung noch nicht vor, sieht § 10 Abs. 2a FZulG einen Zwischenschritt vor: Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum auf Antrag um die festgesetzte Forschungszulage herabzusetzen, höchstens auf 0 Euro. Das verkürzt den Weg zur Liquidität – aber nur, wenn der Antrag gestellt wird.

Wie der Vorgang anschließend korrekt gebucht und bilanziert wird – inklusive der zeitlichen Zuordnung, der Behandlung bei Mitunternehmerschaften und des Zinsrisikos bei einer späteren Änderung –, erklären wir separat.

So begleiten wir Sie

In der Praxis scheitert Geld selten am Willen, sondern an sauberer Vorbereitung: BSFZ-Bescheinigung, belastbare Stundendokumentation und ein korrekt befüllter ELSTER-Antrag müssen ineinandergreifen. Genau das koordinieren wir im Rundum-Paket – die steuerliche Geltendmachung übernehmen dabei Partner-Steuerkanzleien. Ob sich der Aufwand für Sie lohnt, klären wir vorab unverbindlich im kostenlosen Förder-Check.

Häufige Fragen zur Geltendmachung über ELSTER

Wie mache ich die Forschungszulage über ELSTER geltend?

In zwei Stufen: Zuerst brauchen Sie die BSFZ-Bescheinigung, die bestätigt, dass Ihr Vorhaben Forschung & Entwicklung ist. Danach stellen Sie über „Mein ELSTER“ den Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt – pro Wirtschaftsjahr, nach dessen Ablauf, gemeinsam mit oder nach der Steuererklärung. Grundlage sind Ihre dokumentierten förderfähigen Aufwendungen, vor allem die FuE-Personalkosten.

Brauche ich ein ELSTER-Zertifikat?

Ja. Für Stufe 2 benötigen Sie ein ELSTER-Benutzerkonto mit Zertifikat. Ohne registriertes Konto und gültiges Zertifikat lässt sich der Antrag auf Forschungszulage in „Mein ELSTER“ nicht authentifiziert übermitteln. Die Registrierung sollten Sie deshalb rechtzeitig vor der geplanten Übermittlung anstoßen.

Wann stelle ich den ELSTER-Antrag?

Der Antrag auf Forschungszulage wird je Wirtschaftsjahr gestellt – und zwar nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, zusammen mit oder nach der Steuererklärung. Die BSFZ-Bescheinigung als Grundlagenbescheid kann dabei für mehrere Wirtschaftsjahre genutzt werden, sodass Sie sie nicht für jedes Jahr neu beantragen müssen.

Wird die Forschungszulage ausgezahlt oder mit der Steuer verrechnet?

Beides ist möglich. Die festgesetzte Forschungszulage wird zunächst auf die festgesetzte Ertragsteuer angerechnet. Ist die Zulage höher als die Steuer, wird der überschießende Betrag ausgezahlt. Deshalb fließt auch bei Verlust oder ohne Steuerlast echtes Geld – als Erstattung mit dem Steuerbescheid.

Stand: Juli 2026 Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)