„Die Forschungszulage? Das macht doch mein Steuerberater." Diesen Satz hören wir oft – und er stimmt nur zur Hälfte. Die Forschungszulage läuft in zwei Schritten, die zwei ganz unterschiedliche Kompetenzen verlangen. Wer das nicht trennt, verschenkt entweder Geld oder wundert sich über eine Ablehnung.
Zwei Schritte, zwei Kompetenzen
- Schritt 1 – die BSFZ-Bescheinigung: der inhaltliche Nachweis, dass Ihr Vorhaben Forschung & Entwicklung ist. Ein wissenschaftlich-technisches Verfahren.
- Schritt 2 – die Geltendmachung: die Zulage wird über die Steuererklärung beim Finanzamt beantragt und verrechnet bzw. ausgezahlt.
Was Ihr Steuerberater macht
Schritt 2 ist die klassische Domäne Ihrer Steuerberatung: die Forschungszulage in der Steuererklärung ansetzen, korrekt über ELSTER geltend machen und mit dem Finanzamt abwickeln. Das ist vorbehaltene Steuerberatung – und dort ist Ihre Kanzlei genau richtig. Wie dieser Teil abläuft, zeigt Forschungszulage über ELSTER geltend machen.
Was außerhalb seines Kerngeschäfts liegt
Schritt 1 ist keine Steuerfrage. Die Bescheinigungsstelle (BSFZ) prüft nach wissenschaftlichen Kriterien: Neuartigkeit, technisches Risiko, Planmäßigkeit. Der Antrag muss Ihre Entwicklungsarbeit in Forschungssprache beschreiben – nicht in Steuer- oder Produktsprache. Das ist ein anderes Handwerk, das die wenigsten Kanzleien anbieten. Und genau hier scheitern die meisten Anträge. Mehr dazu: Forschungssprache statt Entwicklungssprache und die BSFZ-Bescheinigung im Detail.
Das ist kein Vorwurf – sondern Arbeitsteilung
Ein Steuerberater ist Experte für Steuerrecht, nicht für die inhaltliche Bewertung von Forschungsvorhaben – und muss es auch nicht sein. Die BSFZ-Bescheinigung ist ausdrücklich keine vorbehaltene Steuerberatung. Sinnvoll ist die saubere Aufteilung: der technische Teil von einem Fördermittelberater, der steuerliche Teil von Ihrer Kanzlei.
Das beste Modell: Hand in Hand
Wir übernehmen die BSFZ-Bescheinigung und die Antragsvorbereitung – prüfsicher und erfolgsbasiert – und übergeben den fertigen Nachweis an Ihre Steuerberatung, die die Zulage beim Finanzamt geltend macht. So spielt jeder seine Stärke aus. Wie das zusammenläuft, steht im Ablauf des Erstantrags; für Kanzleien gibt es eigene Kooperationsmodelle.
Ob Ihr Vorhaben förderfähig ist, klären wir unverbindlich im kostenlosen Förder-Check – gern in Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung.
Für Kanzleien: wo die Zusammenarbeit ansetzt
Umgekehrt gelesen ist dieselbe Arbeitsteilung ein Angebot an Kanzleien. Die Forschungszulage ist ein starkes Mandantenthema – aber Stufe 1 verlangt ein anderes Handwerk als der Jahresabschluss, und sie ist keine vorbehaltene Steuerberatung. Eine Kanzlei muss dafür also weder Kapazität aufbauen noch das Mandat abgeben.
| Aufgabe | Kanzlei | Zulagenlotse |
|---|---|---|
| Mandatsverantwortung und Kommunikation | Vollständig | — |
| FuE-Vorhaben abgrenzen und beschreiben | — | Vollständig |
| BSFZ-Portal vorbereiten und einreichen | Freigabe | Vorbereitung |
| Antrag auf Festsetzung (ELSTER) | Vollständig | Zuarbeit: Vorhaben-ID, Aufwandsherleitung |
| Buchführung, Abschluss, Anrechnung | Vollständig | — |
Zwei Modelle sind möglich: die White-Label-Übernahme des BSFZ-Teils unter Ihrem Mandatsverhältnis oder die Empfehlung von Mandanten gegen Vergütung. Ablauf, Verschwiegenheitsanforderungen und Konditionen stehen unter Kooperationen für Steuerkanzleien. Wie die Zulage nach der Festsetzung buchhalterisch ankommt – Anrechnung bei der nächsten erstmaligen Festsetzung, Vorauszahlungsanpassung nach § 10 Abs. 2a FZulG, Behandlung bei Mitunternehmerschaften –, steht unter Forschungszulage buchen und bilanzieren.
Häufige Fragen zur Zusammenarbeit
Kann mein Steuerberater die Forschungszulage komplett übernehmen?
Die steuerliche Geltendmachung – ja, das ist seine Aufgabe. Die vorgelagerte BSFZ-Bescheinigung ist dagegen ein wissenschaftlich-technischer Nachweis und keine vorbehaltene Steuerberatung. Viele Kanzleien bieten diesen Teil nicht an, weil er anderes Know-how erfordert.
Ist die Antragsvorbereitung durch einen Fördermittelberater erlaubt?
Ja. Die Unterstützung beim BSFZ-Bescheinigungsverfahren und die Antragsvorbereitung sind keine vorbehaltenen Rechts- oder Steuerdienstleistungen. Die eigentliche steuerliche Geltendmachung bleibt bei Ihrer Steuerberatung.
Arbeitet ihr mit meinem Steuerberater zusammen?
Genau so ist es gedacht. Wir übernehmen die BSFZ-Bescheinigung und die Antragsvorbereitung, Ihre Steuerberatung macht die Zulage anschließend beim Finanzamt geltend. Auf Wunsch stimmen wir uns direkt mit der Kanzlei ab.