Die Forschungszulage wurde seit ihrer Einführung 2020 mehrfach ausgebaut. Diese Seite dokumentiert jede Änderung an Fördersatz, Bemessungsgrundlage, Auftragsforschung, Eigenleistung und Gemeinkostenpauschale – mit dem Datum des Inkrafttretens und der amtlichen Fundstelle. Sie ist als zitierbare Referenz gedacht: Jeder Wert lässt sich über den verlinkten Gesetzestext bzw. das Bundesgesetzblatt nachprüfen.

1. Januar 2026 aktuell gültig

Steuerliches Investitionssofortprogramm

Weitere Anhebung von Bemessungsgrundlage und Eigenleistungssatz sowie – neu – eine Gemeinkostenpauschale von 20 %.

Was vorher ab 1. Januar 2026
Gemeinkostenpauschale (neu) 20 % der förderfähigen Aufwendungen – nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben
Höchstbemessungsgrundlage 10 Mio. € / Jahr 12 Mio. € / Jahr (max. 4,2 Mio. € Zulage für KMU)
Eigenleistung (Gesellschafter) 70 €/h 100 €/h

Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14.07.2025, BGBl. 2025 I Nr. 161, Art. 3 (in Kraft ab 01.01.2026) · Primärquelle

28. März 2024

Wachstumschancengesetz

Deutlicher Ausbau: dauerhaft höhere Bemessungsgrundlage, erstmals ein KMU-Bonus und höhere Sätze für Auftragsforschung und Eigenleistung.

Was vorher ab 28. März 2024
KMU-Bonus (neu) +10 Prozentpunkte → 35 % (antragsgebunden, KMU nach Anhang I AGVO)
Höchstbemessungsgrundlage 4 Mio. € / Jahr 10 Mio. € / Jahr (dauerhaft)
Auftragsforschung 60 % 70 % (für nach dem 27.03.2024 in Auftrag gegebene)
Eigenleistung (Gesellschafter) 40 €/h 70 €/h
Wirtschaftsgüter (neu) AfA auf für FuE genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter förderfähig

Quelle: Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108 (in Kraft am Folgetag) · Primärquelle

1. Juli 2020

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Befristete Anhebung der Bemessungsgrundlage zur Krisenbewältigung – zunächst für Aufwendungen bis 30.06.2026.

Was vorher ab 1. Juli 2020
Höchstbemessungsgrundlage 2 Mio. € / Jahr 4 Mio. € / Jahr (max. 1 Mio. € Zulage)

Quelle: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020, BGBl. 2020 I S. 1512 · Primärquelle

1. Januar 2020

Forschungszulagengesetz (FZulG)

Einführung der Forschungszulage als technologieoffener, gesetzlicher Anspruch – erstmals eine steuerliche FuE-Förderung in Deutschland.

Was vorher ab 1. Januar 2020
Fördersatz 25 %
Höchstbemessungsgrundlage 2 Mio. € / Jahr (max. 500.000 € Zulage)
Auftragsforschung 60 % des Entgelts
Eigenleistung (Gesellschafter) 40 €/h (max. 40 h/Woche)

Quelle: FZulG vom 14.12.2019, BGBl. 2019 I S. 2763 · Primärquelle

Zwei Zeitpunkte, die man nicht verwechseln darf

Für die Höhe der Zulage zählt der Aufwendungszeitpunkt – das Jahr, in dem die Kosten entstanden sind. Er bestimmt Fördersatz und Bemessungsgrundlage. Ein rückwirkender Antrag für 2022 rechnet deshalb zu den damaligen Konditionen, nicht zu den verbesserten Werten ab 2026.

Die Gemeinkostenpauschale von 20 % folgt einer anderen Logik: Sie hängt am Vorhabenbeginn und gilt nur für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Ein 2023 gestartetes, 2026 weiterlaufendes Vorhaben erhält sie also nicht – auch nicht für seine 2026er Aufwendungen. Die konkrete Berechnung zeigt der Forschungszulage-Rechner; die Einordnung der Neuerungen liefert der Beitrag Investitionsbooster 2026.

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Häufige Fragen zu den Änderungen

Wie hoch ist die Forschungszulage aktuell?

Der Fördersatz beträgt 25 %, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 35 %. Die Höchstbemessungsgrundlage liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 12 Mio. € pro Jahr – das entspricht bis zu 4,2 Mio. € Zulage pro Jahr für KMU.

Welcher Zeitpunkt entscheidet über den anzuwendenden Wert?

Fördersatz und Höchstbemessungsgrundlage richten sich nach dem Aufwendungszeitpunkt – also dem Jahr, in dem die Kosten entstanden sind. Die Gemeinkostenpauschale von 20 % hängt dagegen am Vorhabenbeginn: Sie gilt nur für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, nicht schon für alle Aufwendungen ab 2026.

Gelten die 2026er-Werte auch für rückwirkende Anträge?

Nein. Ein rückwirkender Antrag rechnet zu den Konditionen des jeweiligen Aufwandsjahres. Für 2022 gelten also 25 % und 4 Mio. € Bemessungsgrundlage ohne KMU-Bonus und ohne Gemeinkostenpauschale.

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Ja. Weiter unten auf dieser Seite steht ein Einbettungs-Code für Kammern, Verbände, Steuerberater und Redaktionen. Das Widget zeigt die aktuell geltenden Werte und die jüngsten Gesetzesstufen und aktualisiert sich mit dieser Seite mit.

Stand: Juli 2026 Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)