Zum 1. Januar 2026 sind drei Parameter der Forschungszulage geändert worden – die Fördersätze gehören nicht dazu. Die Höchstbemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr, der pauschale Stundensatz für Eigenleistungen auf 100 €/h, und neu hinzu kommt eine Gemeinkostenpauschale von 20 %. Für ein KMU sind damit bis zu 4.200.000 € Förderung pro Jahr möglich. Rechtsgrundlage ist das Steuerliches Investitionssofortprogramm.

Alt, neu, ab wann: die Änderungen im Direktvergleich

Die folgende Tabelle ist die Kurzfassung des Meilensteins 1. Januar 2026. Alle Werte stammen aus der Änderungshistorie, die gegen Gesetzestext und Bundesgesetzblatt geführt wird.

Parameter Bis 31.12.2025 Ab 01.01.2026
Gemeinkostenpauschale (neu) — 20 % der förderfähigen Aufwendungen – nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben
Höchstbemessungsgrundlage 10 Mio. € / Jahr 12 Mio. € / Jahr (max. 4,2 Mio. € Zulage für KMU)
Eigenleistung (Gesellschafter) 70 €/h 100 €/h
Fördersatz 25 % / KMU 35 % 25 % / KMU 35 % (unverändert)
Auftragsforschung (EWR) 70 % des Entgelts 70 % des Entgelts (unverändert seit 28.03.2024)

Fundstelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14.07.2025, BGBl. 2025 I Nr. 161, Art. 3 (in Kraft ab 01.01.2026). Die vollständige Historie seit Einführung 2020 – inklusive der Änderungen von 2020 und 2024 – steht im Änderungs-Tracker.

Stand: Juli 2026 Quelle: Forschungszulagengesetz (FZulG) – gesetze-im-internet.de

Der teuerste Irrtum: drei Stichtage, die auseinanderfallen

Wer 2026 plant, muss drei verschiedene Zeitpunkte auseinanderhalten. Sie können weit auseinanderliegen – und jeder steuert etwas anderes. Das ist der Punkt, an dem die meisten Überschlagsrechnungen zu hoch ausfallen.

Anknüpfungspunkt Steuert Norm
Wann die Aufwendungen entstehen Höchstbemessungsgrundlage (12 Mio. € für nach dem 31.12.2025 entstandene Aufwendungen) § 3 Abs. 5 Nr. 4 FZulG
Wann das Vorhaben beginnt Gemeinkostenpauschale von 20 % – nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 § 3 Abs. 3b S. 1 FZulG
Wann der Auftrag erteilt wird Förderfähiger Anteil der Auftragsforschung (70 % statt 60 %) § 3 Abs. 4 FZulG

Praktisch heißt das: Ein Vorhaben, das seit 2023 läuft und 2026 weiterforscht, bekommt für seine 2026er Aufwendungen die höhere Bemessungsgrundlage – aber keine Gemeinkostenpauschale. Und ein 2023 erteilter Forschungsauftrag bleibt auch 2026 bei 60 % des Entgelts. Im Modellfall unten kostet allein der fehlende Pauschalanspruch 49.350 € pro Jahr.

Derselbe Fall, zweimal gerechnet

Zwei Modellfälle, jeweils identische Eingaben – geändert wird nur die Rechtslage. Beide Rechnungen laufen über dieselbe Funktion wie der Pauschalrechner. Runde Annahmen zur Veranschaulichung, kein realer Mandantenfall.

Fall A: KMU mit FuE-Team und externer Forschung

Annahme: 600.000 € FuE-Personalaufwand und 150.000 € Auftragsforschung im EWR pro Jahr, Auftrag nach dem 27.03.2024 erteilt, KMU-Zuschlag beantragt.

Position Rechtslage bis 2025 Rechtslage ab 2026
FuE-Personalaufwand 600.000 € 600.000 €
Auftragsforschung (70 % des Entgelts) 105.000 € 105.000 €
Gemeinkostenpauschale (20 %) 0 € 141.000 €
Bemessungsgrundlage 705.000 € 846.000 €
Forschungszulage (35 % KMU) 246.750 € 296.100 €
Unterschied pro Jahr + 49.350 € allein durch die Gemeinkostenpauschale

Fall B: gründergeführtes Einzelunternehmen

Annahme: 1.200 eigene FuE-Arbeitsstunden pro Jahr, kein angestelltes FuE-Personal, KMU-Zuschlag beantragt.

Position Rechtslage bis 2025 Rechtslage ab 2026
Eigenleistung (1.200 h) 84.000 € (70 €/h) 120.000 € (100 €/h)
Gemeinkostenpauschale (20 %) 0 € 24.000 €
Bemessungsgrundlage 84.000 € 144.000 €
Forschungszulage (35 % KMU) 29.400 € 50.400 €
Unterschied pro Jahr + 21.000 €

Was das für die Planung 2026/2027 heißt

Aus den drei Stichtagen folgen vier Entscheidungen, die jetzt anstehen – nicht erst bei der Antragstellung:

  1. Neue Forschungsstränge als eigenes Vorhaben aufsetzen. Die Gemeinkostenpauschale hängt am Vorhabenbeginn und gilt dann für die gesamte Laufzeit. Ein neuer Forschungsgegenstand, der 2026 startet, sollte deshalb nicht als Fortsetzung eines Altvorhabens beschrieben werden – vorausgesetzt, er ist wirklich eigenständig. Ein bloß neuer Zeitabschnitt reicht nicht; das BSFZ-Portal fragt ausdrücklich ab, ob ein Vorhaben ein bereits beschiedenes ersetzt.
  2. Forschungsaufträge datieren. Der förderfähige Anteil hängt an der Auftragserteilung. Wer einen alten Rahmenvertrag fortschreibt, statt für den neuen Forschungsteil neu zu beauftragen, bleibt bei 60 % – dauerhaft.
  3. Alte Jahre parallel sichern. Die Verbesserungen gelten nicht rückwirkend, aber die zurückliegenden Jahre sind innerhalb der Festsetzungsfrist weiterhin offen. Was heute noch beantragbar ist, steht unter Forschungszulage rückwirkend beantragen.
  4. Stundenaufzeichnung vor dem Projektstart einrichten. Die Pauschale bemisst sich an den übrigen förderfähigen Aufwendungen – vor allem am FuE-Personalaufwand. Eine unsaubere Stundenaufzeichnung kürzt also nicht nur die Personalkosten, sondern die Pauschale gleich mit.

Was sich 2026 nicht geändert hat

  • Die Fördersätze: weiterhin 25 %, für KMU 35 %.
  • Der KMU-Zuschlag bleibt antragsgebunden – er wird nicht von Amts wegen gewährt.
  • Der Anteil bei Auftragsforschung: 70 % gilt bereits seit dem 28.03.2024, abhängig von der Auftragserteilung.
  • Das zweistufige Verfahren: BSFZ-Bescheinigung, dann Antrag auf Festsetzung beim Finanzamt.
  • Die maximale Stundenzahl für Eigenleistungen: unverändert bei 2.080 Stunden pro Jahr.

Die Bemessungsgrundlage im Zeitverlauf

Aufwendungszeitraum Satz KMU Bemessungsgrundlage Eigenleistung
Aufwendungszeitpunkt 01.07.2020 – 27.03.2024 25 % 25 % 4 Mio. € 40 €/h
Aufwendungszeitpunkt 28.03.2024 – 31.12.2025 25 % 35 % 10 Mio. € 70 €/h
Aufwendungszeitpunkt ab 01.01.2026 25 % 35 % 12 Mio. € 100 €/h

Die Spalten „Satz", „KMU" und „Bemessungsgrundlage" knüpfen am Zeitpunkt der Aufwendung an. Für die Gemeinkostenpauschale gilt das ausdrücklich nicht – sie hängt am Vorhabenbeginn. Was das für die maximale Förderhöhe bedeutet, steht kompakt unter Höhe & Fördersätze; durchgerechnete Fälle stehen in den Beispielrechnungen.

Rechnen Sie Ihren eigenen Fall im Pauschalrechner durch – er bildet alle drei Stichtage ab – oder starten Sie den kostenlosen Förder-Check.

Häufige Fragen zu den Änderungen 2026

Was ändert sich 2026 bei der Forschungszulage?

Drei Parameter ändern sich zum 1. Januar 2026: Die Höchstbemessungsgrundlage steigt von 10 auf 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr, der pauschale Stundensatz für Eigenleistungen von 70 auf 100 €/h, und neu hinzu kommt eine Gemeinkostenpauschale von 20 % der förderfähigen Aufwendungen. Die Fördersätze selbst bleiben unverändert bei 25 % beziehungsweise 35 % für KMU. Rechtsgrundlage ist Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14.07.2025, BGBl. 2025 I Nr. 161, Art. 3 (in Kraft ab 01.01.2026).

Ab wann gilt die Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent?

Die Gemeinkostenpauschale nach § 3 Abs. 3b FZulG gilt nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 BEGONNEN haben. Maßgeblich ist der Vorhabenbeginn, nicht der Zeitpunkt der Aufwendung. Ein 2023 gestartetes Vorhaben, das 2026 weiterläuft, erhält die Pauschale also nicht – auch für seine 2026er Aufwendungen nicht.

Wie viel bringt die Gemeinkostenpauschale konkret?

Sie erhöht die Bemessungsgrundlage um 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen und damit die Zulage um denselben Anteil. Modellfall: Bei 600.000 € FuE-Personalaufwand und 150.000 € Auftragsforschung (Auftrag nach dem 27.03.2024 erteilt) steigt die Zulage eines KMU von 246.750 € auf 296.100 € pro Jahr – ein Plus von 49.350 €. Vereinfachte Modellrechnung, kein realer Mandantenfall.

Wie hoch ist die Forschungszulage 2026 maximal?

Die Bemessungsgrundlage ist auf 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr gedeckelt. Daraus ergeben sich maximal 3.000.000 € Zulage pro Jahr zum regulären Satz und 4.200.000 € für KMU. Der Höchstbetrag gilt nach § 3 Abs. 6 FZulG für verbundene Unternehmen insgesamt; zusätzlich begrenzt § 4 Abs. 3 FZulG die Summe aller staatlichen Beihilfen je Unternehmen und Vorhaben auf 15 Millionen Euro.

Lohnt sich eine Aufteilung in mehrere Projekte?

Oft ja – aber nur, wenn die Projekte inhaltlich wirklich eigenständig sind. Ein rückwirkendes Vorhaben sichert die noch offenen alten Jahre; ein nach dem 31.12.2025 begonnenes Vorhaben nutzt die Gemeinkostenpauschale. Ein bloßer Zeitabschnitt desselben Vorhabens genügt dafür nicht: Es braucht einen anderen Forschungsgegenstand, ein anderes Paradigma oder eine andere Methodik. Die BSFZ fragt im Portal ausdrücklich ab, ob ein Vorhaben ein bereits beschiedenes ersetzt.

Ändern sich die Fördersätze 2026?

Nein. Der reguläre Satz bleibt bei 25 %, der KMU-Satz bei 35 %. Geändert haben sich 2026 ausschließlich die Bemessungsgrundlage, der Eigenleistungssatz und – neu – die Gemeinkostenpauschale. Der KMU-Zuschlag von zehn Prozentpunkten bleibt außerdem antragsgebunden: Er wird nicht von Amts wegen gewährt.

Stand: Juli 2026 Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)