Offen sind heute die Aufwandsjahre 2022 bis 2025. Für 2022 endet die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2026 – danach ist dieses Jahr endgültig verloren. Ein Antrag ist für jedes dieser Jahre noch möglich, ohne dass Sie das Vorhaben vorher angemeldet hätten. Auch abgeschlossene und gescheiterte Projekte zählen.
Welche Jahre heute noch offen sind
| Aufwandsjahr | Frist endet | Fördersatz (KMU) | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 2022 letzte Chance | 31.12.2026 | 25 % | 4 Mio. € |
| 2023 | 31.12.2027 | 25 % | 4 Mio. € |
| 2024 | 31.12.2028 | 25 % bzw. 35 % | 4 Mio. € bzw. 10 Mio. € |
| 2025 | 31.12.2029 | 35 % | 10 Mio. € |
Zwei Werte in einer Zeile bedeuten: Das Kalenderjahr ist geteilt. Für Aufwendungen bis zum 27.03.2024 gilt die alte Fassung, ab dem 28.03.2024 die neue – im selben Wirtschaftsjahr. Die Tabelle wird aus den Förderparametern erzeugt und verschiebt sich mit jedem Jahreswechsel. Die vollständige Staffelung steht unter Höhe & Fördersätze, die Gesetzeshistorie im Änderungs-Tracker.
Woher die vier Jahre kommen
Im Forschungszulagengesetz steht keine Antragsfrist – das verunsichert viele. Die Frist ergibt sich aus einer Kette von drei Normen, und es lohnt sich, sie einmal nachzuvollziehen:
- § 12 FZulG ordnet an, dass die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind (mit Ausnahme des § 163 AO).
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO setzt die Festsetzungsfrist damit auf 4 Jahre.
- § 170 Abs. 1 AO lässt sie mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht nach § 4 Abs. 2 FZulG mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind.
Daraus folgt die Rechnung für jedes Jahr in der Tabelle: Aufwandsjahr + 4 = letztes Jahr, in dem die Festsetzung noch beantragt werden kann. Für das Aufwandsjahr 2022 heißt das: Frist läuft am 31.12.2026 ab.
4 Jahre rückwirkend – was dabei zusammenkommt
Der eigentliche Hebel der Rückwirkung ist die Summe. Die folgende Modellrechnung nimmt in jedem offenen Jahr denselben förderfähigen FuE-Personalaufwand von 400.000 € an und rechnet jedes Jahr mit den Konditionen, die damals galten – nicht mit den heutigen. Runde Annahme zur Veranschaulichung, kein realer Mandantenfall.
| Aufwandsjahr | Förderfähiger Personalaufwand | Satz | Forschungszulage |
|---|---|---|---|
| 2022 | 400.000 € | 25 % | 100.000 € |
| 2023 | 400.000 € | 25 % | 100.000 € |
| 2024 | 400.000 € | 25 % / 35 % | 100.000 € – 140.000 € |
| 2025 | 400.000 € | 35 % | 140.000 € |
| Summe über 4 Jahre | 1.600.000 € | — | 440.000 € – 480.000 € |
Die Spanne im geteilten Jahr entsteht durch den Stichtag 28.03.2024: Wie viel davon zum höheren KMU-Satz abrechnet, hängt davon ab, wie sich die Aufwendungen über das Jahr verteilen. Rechnen Sie Ihren eigenen Fall im Pauschalrechner durch – er hat für jede Periode eine eigene Auswahl. Weitere durchgerechnete Fälle stehen in den Beispielrechnungen.
Was rückwirkend anders läuft
Die BSFZ-Bescheinigung: ein Antrag für mehrere Jahre
Der BSFZ-Antrag ist an keine Frist gebunden und kann vor, während oder nach dem Vorhaben gestellt werden. Die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid für das Vorhaben, nicht für ein einzelnes Jahr – ein Antrag kann also alle offenen Jahre tragen. Praktisch heißt das: Sie beschreiben das Vorhaben im BSFZ-Portal einmal über seine gesamte Laufzeit, inklusive des finanziellen Rahmens je Kalenderjahr. Die BSFZ soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen entscheiden – diese Zeit muss vor dem Fristende noch hineinpassen. Wie sich das rechnet, zeigt der Beitrag zur BSFZ-Bearbeitungszeit.
Die Beschreibung im Rückblick: ehrlich bleibt einfacher
Ein abgeschlossenes Vorhaben lässt sich leichter beschreiben als ein laufendes – Sie kennen den Ausgang. Genau darin liegt aber die Versuchung: rückblickend klingt jeder Schritt zwangsläufig. Das Portal fragt jedoch danach, woran der Ansatz hätte scheitern können. Beschreiben Sie den Kenntnisstand von damals, nicht den von heute. Verworfene Ansätze sind dabei kein Makel: Sie sind der beste verfügbare Beleg für das wissenschaftlich-technische Risiko – mehr dazu unter Gescheiterte Projekte sind förderfähig.
Der Nachweis: rekonstruieren, nicht schätzen
Der kritische Punkt jedes rückwirkenden Antrags ist der Nachweis der FuE-Stunden. Eine nachträgliche Pauschale trägt nicht: Nach dem BMF-Schreiben vom 07.02.2023 sind pauschale Stundensätze und Durchschnittsgehälter ausgeschlossen, der Nachweis wird je Mitarbeiter:in geführt. Rekonstruktion heißt deshalb, vorhandene Spuren auszuwerten:
- Ticketsystem und Sprint-Historie – wer hat wann woran gearbeitet?
- Commit-Historie und Branch-Namen bei Softwarevorhaben
- Projektzeiterfassung, soweit vorhanden – auch wenn sie damals anderen Zwecken diente
- Labor- und Versuchsbücher, Prüfprotokolle, Messreihen
- Besprechungsprotokolle, in denen offene technische Fragen dokumentiert sind
- Rechnungen und Leistungsnachweise von Auftragnehmern
Wie ein belastbarer Nachweis aussieht – und welche Mindestangaben ein Stundenzettel braucht – steht unter Stundenaufzeichnung für die Forschungszulage. Für die laufenden Jahre ist die Lehre daraus klar: Wer jetzt anfängt aufzuzeichnen, muss später nichts rekonstruieren.
Was Sie jetzt tun sollten
- Fristnahe Jahre zuerst. Das Jahr 2022 ist am 31.12.2026 weg. Wenn Sie nur ein Jahr angehen, dann dieses – und zwar mit genug Vorlauf für die BSFZ-Prüfung.
- Vorhaben und Zeiträume identifizieren. Git-Historie, Projektmanagement und Rechnungen helfen, die FuE-Phasen von der Routineentwicklung zu trennen. Ein Vorhaben kann mehrere Jahre umfassen – es muss nicht je Jahr neu geschnitten werden.
- Aufwendungen je Jahr grob schätzen – am schnellsten im Pauschalrechner, mit der Periode des jeweiligen Aufwandsjahres.
- Nachweise sichern, bevor sie verschwinden. Ticketsysteme werden migriert, Mitarbeiter:innen wechseln. Die Belege für 2022 sind heute leichter zu beschaffen als in sechs Monaten.
Ob sich der Aufwand für Ihre Jahre lohnt, klären wir vorab unverbindlich im kostenlosen Förder-Check – inklusive einer ehrlichen Einschätzung, wenn ein Jahr fristbedingt nicht mehr realistisch ist.
Häufige Fragen zur Rückwirkung
Kann ich die Forschungszulage für 2022 noch beantragen?
Ja – aber nur noch bis zum 31. Dezember 2026. Offen sind derzeit die Aufwandsjahre 2022 bis 2025. Maßgeblich ist die vierjährige Festsetzungsfrist: Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, und läuft 4 Jahre. Der BSFZ-Antrag selbst ist an keine Frist gebunden – er muss aber so rechtzeitig gestellt sein, dass der steuerliche Antrag noch innerhalb der Frist folgen kann.
Wie weit kann ich die Forschungszulage rückwirkend beantragen?
Bis zu 4 abgeschlossene Wirtschaftsjahre – heute also zurück bis 2022. Das FZulG selbst enthält keine Antragsfrist; § 12 FZulG verweist auf die Vorschriften der Abgabenordnung für Steuervergütungen. Daraus ergibt sich die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO, die nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Entstehungsjahres beginnt.
Rechnen alte Jahre zu den heutigen Konditionen ab?
Nein – und das ist der häufigste Irrtum. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Für Aufwendungen bis zum 27.03.2024 gilt die alte Fassung: 25 % Fördersatz OHNE KMU-Zuschlag und eine Höchstbemessungsgrundlage von 4 Mio. €. Erst ab dem 28.03.2024 gibt es den erhöhten KMU-Satz. Das Kalenderjahr 2024 fällt dadurch in beide Welten.
Brauche ich für rückwirkende Anträge eine Vorab-Genehmigung?
Nein. Die Forschungszulage kann vor, während oder nach dem Vorhaben beantragt werden; eine vorherige Genehmigung gibt es nicht. Auch abgeschlossene und gescheiterte Projekte sind förderfähig – ein gescheiterter Ansatz belegt sogar das wissenschaftlich-technische Risiko.
Muss ich für jedes zurückliegende Jahr einen eigenen BSFZ-Antrag stellen?
Nein. Die BSFZ-Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid für das Vorhaben und deckt mehrere Wirtschaftsjahre ab. Ein Antrag kann also mehrere zurückliegende Jahre tragen. Der steuerliche Antrag auf Festsetzung wird dagegen je Wirtschaftsjahr gestellt – und zwar nur einer pro Jahr, auch bei mehreren Vorhaben.
Wie weise ich Stunden nach, die Jahre zurückliegen?
Aus Aufzeichnungen, die damals entstanden sind – Ticketsysteme, Commit-Historien, Projektzeiterfassung, Laborbücher, Besprechungsprotokolle, Rechnungen von Auftragnehmern. Eine nachträgliche pauschale Schätzung trägt nicht: Pauschale Stundensätze oder Durchschnittsgehälter sind nach dem BMF-Schreiben vom 07.02.2023 ausgeschlossen, der Nachweis wird je Mitarbeiter:in geführt. Rekonstruktion heißt deshalb: vorhandene Spuren auswerten, nicht Zahlen setzen.