Kurz vorweg: Forschungszulage und andere Förderprogramme schließen sich nicht aus. § 7 Abs. 1 FZulG erlaubt die Zulage ausdrücklich neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für dasselbe Vorhaben. Die Grenze zieht § 7 Abs. 2 FZulG: Aufwendungen, die bereits anderweitig gefördert wurden oder werden, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen. Verboten ist also nicht die Kombination, sondern die Doppelförderung desselben Euro.

Kein Entweder-oder: die Programme sind kombinierbar

Der häufigste Irrtum in Erstgesprächen lautet: „Wir haben ZIM – dann fällt die Forschungszulage weg." Das Gegenteil steht im Gesetz. § 7 Abs. 1 FZulG: „Die Forschungszulage kann vorbehaltlich des Absatzes 2 neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden." Dasselbe Vorhaben darf also parallel über einen Zuschuss und über die Forschungszulage gefördert werden.

In der Praxis ist das sogar der Normalfall: Ein Zuschussprogramm deckt meist nur einen Teil der Kosten und oft nur einen abgegrenzten Projektzeitraum ab. Alles, was daneben an eigener Forschung und Entwicklung läuft – weitere Mitarbeitende, weitere Arbeitspakete, weitere Jahre –, bleibt für die Forschungszulage offen.

Die Grenze: dieselbe Aufwendung nur einmal

§ 7 Abs. 2 FZulG formuliert den Kumulierungsausschluss aufwandsbezogen: Förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 FZulG dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG einbezogen werden, soweit sie im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Das gilt ausdrücklich auch für Förderungen aus Unionsmitteln.

Entscheidend ist das Wort „soweit". Der Maßstab ist nicht das Unternehmen und nicht das Vorhaben, sondern die einzelne Aufwendung:

  • Nicht ausgeschlossen: Personalkosten von Mitarbeitenden, die nicht im geförderten Projektteil arbeiten.
  • Nicht ausgeschlossen: Stunden derselben Person, die außerhalb des bezuschussten Arbeitspakets auf ein begünstigtes FuE-Vorhaben entfallen.
  • Ausgeschlossen: genau der Kostenanteil, der über den Zuschuss bereits gefördert wird.

Beispiel: ZIM-Zuschuss und Forschungszulage nebeneinander

Ein KMU hat 400.000 € FuE-Personalkosten (Arbeitgeberbrutto, anteilig auf ein begünstigtes Vorhaben entfallend). 120.000 € davon werden über einen Zuschuss gefördert. Nur dieser Anteil fällt aus der Bemessungsgrundlage heraus:

PositionBetrag
FuE-Personalkosten im Vorhaben400.000 €
davon anderweitig gefördert (§ 7 Abs. 2 FZulG)− 120.000 €
Bemessungsgrundlage Forschungszulage280.000 €
Forschungszulage bei 35 % (KMU-Satz, § 4 Abs. 1 FZulG)98.000 €

Der Zuschuss bleibt dabei vollständig erhalten – er wird nicht gekürzt. Wer umgekehrt aus Sorge vor dem Kumulierungsverbot ganz auf die Zulage verzichtet, verschenkt hier 98.000 €. Für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben, kommt zusätzlich die Gemeinkostenpauschale von 20 % auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen hinzu (§ 3 Abs. 3b FZulG); welche Kostenarten überhaupt zählen, zeigt der Überblick zu den förderfähigen Kosten.

Welche Programme betroffen sind

Das Kumulierungsverbot ist programmneutral formuliert: Es greift bei jeder Förderung oder staatlichen Beihilfe, die dieselbe Aufwendung trägt. In der Praxis begegnen uns vor allem Zuschüsse aus ZIM, EXIST, Projektförderung von BMBF und BMWK, Landesprogramme der Förderbanken sowie EU-Mittel etwa aus Horizon Europe – Letztere sind in § 7 Abs. 2 FZulG ausdrücklich einbezogen.

Nicht jede Finanzierung ist automatisch eine Förderung im Sinne der Norm: Ob etwa ein Darlehen als staatliche Beihilfe einzuordnen ist, hängt von seinen Konditionen ab. Diese Einordnung gehört in den Einzelfall und sollte vor dem Antrag geklärt werden.

Was Sie im Antrag angeben müssen

Die Kombination ist kein Graubereich, sondern ein abgefragter Standardfall: § 7 Abs. 3 FZulG verlangt, dass der Antrag nach § 5 FZulG die Angaben enthält, die zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich sind. Sie müssen andere Förderungen also offenlegen – und zeigen können, welche Aufwendungen davon erfasst sind.

Was sich dafür in der Praxis bewährt hat:

  • Arbeitspakete sauber abgrenzen: das Zuschussprojekt und die darüber hinausgehenden FuE-Arbeiten klar voneinander trennen – inhaltlich und zeitlich.
  • Stundenaufschreibung pro Vorhaben: je Person und Monat dokumentieren, welche Stunden auf das geförderte Arbeitspaket entfallen und welche nicht.
  • Kostenstellen mitziehen: die Trennung in der Buchhaltung abbilden, damit Mittelabruf und Forschungszulage dieselbe Zahlenbasis nutzen.
  • Verwendungsnachweise heranziehen: die im Zuschuss abgerechneten Beträge sind die Beträge, die aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen sind.

Der Deckel: 15 Millionen Euro je Unternehmen und Vorhaben

Beihilferechtlich gibt es zusätzlich eine Obergrenze über alle Programme hinweg: Nach § 9 Abs. 3 FZulG darf die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage 15 Millionen Euro je Unternehmen und Vorhaben nicht übersteigen. Für den Mittelstand ist das selten die wirksame Grenze – dort bindet zuerst die Höchstbemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG, die für nach dem 31.12.2025 entstandene Aufwendungen bei 12 Mio. € liegt. Die Einordnung der 2026er-Werte finden Sie unter Änderungen 2026.

Fazit: trennen statt verzichten

Ein laufender Zuschuss ist kein Ausschlussgrund für die Forschungszulage – er verkleinert nur die Bemessungsgrundlage um genau den geförderten Anteil. Wer die Aufwände sauber trennt, nimmt beides mit. Wie der Anspruch insgesamt aufgebaut ist, zeigt der komplette Leitfaden; ob Ihr Vorhaben förderfähig ist und wie sich die Abgrenzung zum Zuschussprojekt darstellen lässt, klären wir im kostenlosen Förder-Check.

Häufige Fragen zur Kombination mit anderen Förderungen

Darf ich Forschungszulage und einen Zuschuss gleichzeitig bekommen?

Ja. § 7 Abs. 1 FZulG stellt ausdrücklich klar, dass die Forschungszulage neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für dasselbe begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden kann. Untersagt ist nicht die Kombination der Programme, sondern die Doppelförderung derselben Aufwendung.

Was genau verbietet das Kumulierungsverbot?

Nach § 7 Abs. 2 FZulG dürfen förderfähige Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn die andere Förderung aus Unionsmitteln stammt. Maßstab ist also der einzelne Euro Aufwand – nicht das Projekt und nicht das Unternehmen.

Gilt das auch für EU-Förderung wie Horizon Europe?

Ja. § 7 Abs. 2 FZulG erfasst Förderungen aus Unionsmitteln ausdrücklich. Aufwendungen, die über ein EU-Programm bezuschusst werden, bleiben in gleicher Weise aus der Bemessungsgrundlage der Forschungszulage heraus wie national geförderte Aufwendungen.

Gibt es eine Obergrenze für die Summe aller Förderungen?

Ja. Nach § 9 Abs. 3 FZulG darf die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage 15 Millionen Euro je Unternehmen und Vorhaben nicht übersteigen. Für die allermeisten KMU ist zuvor die Höchstbemessungsgrundlage des § 3 Abs. 5 FZulG die praktisch bindende Grenze.

Stand: Juli 2026 Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)