Förderfähig sind bei der Forschungszulage vier Kostenarten: die FuE-Personalkosten, die Eigenleistung von Gesellschafter:innen mit 100 €/h, 70 % der Auftragsforschung im EU/EWR-Raum und – für Vorhaben ab 2026 – eine Gemeinkostenpauschale von 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen. Aus der Summe dieser Aufwendungen entsteht die Bemessungsgrundlage, die mit dem Fördersatz von 25 % (für KMU 35 %) multipliziert wird. Dieser Überblick ordnet die Kostenarten mit den 2026-Werten; Ihre eigene Größenordnung schätzen Sie im Forschungszulage berechnen.

FuE-Personalkosten – der Hauptposten

Den größten Teil der förderfähigen Kosten machen in aller Regel die Personalkosten aus. Angesetzt werden die Arbeitgeberbruttolöhne des FuE-Personals – also Bruttogehalt zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – und zwar anteilig für die Zeit, die eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter tatsächlich in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig ist. Wer nur zu 60 % im FuE-Vorhaben arbeitet, dessen Lohn zählt auch nur zu 60 %. Zu den ansetzbaren Bestandteilen gehören neben dem Grundgehalt auch steuerpflichtige Zuschläge und die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge; entscheidend ist stets der Bezug zur begünstigten Forschungstätigkeit. Eine saubere, projektbezogene Zeiterfassung ist deshalb die Grundlage des Antrags – sie macht den FuE-Anteil je Person nachvollziehbar und ist im Zweifel auch der Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Welche Vorhaben überhaupt begünstigt sind, klärt die Seite Voraussetzungen.

Eigenleistung von Gesellschafter:innen

Gerade in kleinen Unternehmen und Startups forschen die Gründer:innen selbst mit – oft ohne reguläres Gehalt. Damit diese Arbeit nicht unter den Tisch fällt, wird die Eigenleistung von Einzelunternehmer:innen und Gesellschafter:innen mit einem pauschalen Stundensatz angesetzt:

  • 100 €/h für Aufwendungen ab 2026 (zuvor 70 €/h, davor 40 €/h).
  • Höchstens 2.080 Stunden pro Jahr – das entspricht rund 40 Stunden pro Woche.
  • Voraussetzung ist eine vertragliche Grundlage und der Nachweis der geleisteten Forschungsstunden.

Auftragsforschung (externe FuE)

Wird die Forschung ganz oder teilweise an ein externes Unternehmen oder Institut vergeben, sind 70 % des gezahlten Entgelts förderfähig – vorausgesetzt, der Auftragnehmer hat seinen Sitz im EU-/EWR-Raum (Wert seit dem 28.03.2024; zuvor 60 %). Die restlichen 30 % gelten pauschal als nicht förderfähiger Gewinnaufschlag. Anspruchsberechtigt ist der Auftraggeber, nicht der ausführende Dienstleister. Ein durchgerechnetes Beispiel dazu finden Sie in der Beispielrechnung.

Gemeinkostenpauschale (nur für Vorhaben ab 2026)

Neu für Vorhaben mit Beginn ab 2026 ist die Gemeinkostenpauschale: Zusätzlich zu den oben genannten Aufwendungen können pauschal 20 % der übrigen im jeweiligen Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen angesetzt werden – und zwar ohne Einzelnachweis. Damit werden sonstige Gemeinkosten abgebildet, ohne dass jeder einzelne Beleg zugeordnet werden muss. Wichtig: Die Pauschale bemisst sich an den gesamten übrigen förderfähigen Aufwendungen, nicht allein an den Personalkosten.

Änderungshistorie der Kostenparameter

Die förderfähigen Kostenarten wurden seit Einführung der Forschungszulage mehrfach ausgeweitet. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Aufwendungen beziehungsweise der Vorhabenbeginn – ältere Aufwendungen lassen sich rückwirkend nur zu den damals geltenden Werten aktivieren:

Zeitraum (Aufwendungen) Eigenleistung Auftragsforschung Gemeinkosten
Aufwendungszeitpunkt 01.07.2020 – 27.03.2024 40 €/h 60 %
Aufwendungszeitpunkt 28.03.2024 – 31.12.2025 70 €/h 60 % / 70 %
Aufwendungszeitpunkt ab 01.01.2026 100 €/h 60 % / 70 % 20 %

Was nicht förderfähig ist

Nicht jede Ausgabe rund um die Produktentwicklung zählt. Grundsätzlich außen vor bleiben insbesondere:

  • reine Routine- und Weiterentwicklung ohne wissenschaftlich-technische Unsicherheit,
  • Vertrieb, Marketing und Markteinführung,
  • Serienproduktion und laufender Betrieb,
  • die Anschaffung von Wirtschaftsgütern – hier ist allenfalls die anteilige Abschreibung (AfA) relevant .

Von den Kosten zur Förderhöhe

Die Summe der förderfähigen Aufwendungen bildet die Bemessungsgrundlage, die pro Wirtschaftsjahr auf 12 Mio. € gedeckelt ist. Daraus ergibt sich eine maximale Förderung von 4.200.000 € pro Jahr für KMU (35 %) beziehungsweise 3.000.000 € regulär (25 %). Wie sich Sätze und Deckel im Detail zusammensetzen, zeigt die Seite Höhe & Fördersätze. Ob und in welcher Höhe Ihre Aufwendungen förderfähig sind, prüfen wir unverbindlich im kostenlosen Förder-Check.

Dieser Überblick ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind das FZulG und die Bescheinigung der BSFZ.

Häufige Fragen zu den förderfähigen Kosten

Welche Kosten sind bei der Forschungszulage förderfähig?

Förderfähig sind vier Kostenarten: die FuE-Personalkosten (Arbeitgeberbruttolöhne, anteilig für die Forschungstätigkeit), die Eigenleistung von Einzelunternehmer:innen und Gesellschafter:innen mit 100 €/h, 70 % des Entgelts für Auftragsforschung im EU/EWR-Raum sowie – für Vorhaben ab 2026 – eine Gemeinkostenpauschale von 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen.

Zählt die Eigenleistung der Gesellschafter?

Ja. Die Eigenleistung von Einzelunternehmer:innen und Gesellschafter:innen wird mit einem pauschalen Stundensatz von 100 €/h angesetzt (Wert ab 2026), begrenzt auf 2.080 Stunden pro Jahr (entspricht rund 40 Stunden pro Woche). So wird auch die Arbeitszeit forschender Gründer:innen berücksichtigt, die kein reguläres Gehalt beziehen.

Wie viel Auftragsforschung ist förderfähig?

70 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts sind förderfähig, sofern der Auftragnehmer seinen Sitz im EU-/EWR-Raum hat (Wert seit dem 28.03.2024; davor 60 %). Die restlichen 30 % gelten pauschal als nicht förderfähiger Gewinnaufschlag.

Was ist die Gemeinkostenpauschale?

Für Vorhaben mit Beginn ab 2026 können pauschal 20 % der übrigen im jeweiligen Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden – ohne Einzelnachweis. Die Pauschale bildet sonstige Gemeinkosten ab und erhöht die Bemessungsgrundlage.

Stand: Juli 2026 Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)