Das Forschungszulagengesetz regelt den Anspruch – das Anwendungsschreiben des BMF regelt, wie das Finanzamt ihn prüft. Für die Praxis ist das zweite oft wichtiger als das erste: Wie genau Stunden aufzuzeichnen sind, welche Nachweise verlangt werden, wie Zweifelsfälle behandelt werden – all das steht nicht im Gesetz, sondern in einem Schreiben von 2023. Und dessen längst angekündigte Neufassung lässt weiter auf sich warten.
Was heute gilt: das Schreiben vom 7. Februar 2023
Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage. Es hat die erste Fassung vom 11. November 2021 abgelöst und ist auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums bis heute die einzige dort geführte Fassung.
Das Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung. Es bindet die Finanzämter, nicht die Finanzgerichte. Für Ihren Antrag heißt das: Praktisch entscheidet es, ob Ihre Aufwendungen anerkannt werden – rechtlich kann ein Gericht später anders urteilen. Genau dieser Unterschied wird gerade bei der Frage sichtbar, ab wann der erhöhte KMU-Satz gilt (Az. III R 24/25 beim BFH, siehe Forschungszulage für KMU).
Wie konkret das Schreiben wird, zeigt sich bei den Nachweisen: Die Mindestangaben eines Stundenzettels, das ausdrückliche Verbot pauschaler Stundensätze und die Frage, wann Belege einzureichen sind, ergeben sich alle aus Randziffern dieses Schreibens – nachgezeichnet im Beitrag zur Stundenaufzeichnung.
Was sich ändern soll: der Entwurf vom Oktober 2025
Am 16. Oktober 2025 hat das BMF einen Entwurf zur Neufassung veröffentlicht; Stellungnahmen waren bis zum 11. November 2025 möglich. Er soll das Schreiben von 2023 ersetzen und es an die Gesetzesänderungen seit dem Wachstumschancengesetz anpassen. Die folgenden Punkte nennt der Fachbeitrag von EY zum Entwurf:
| Randziffer | Thema | Inhalt laut Entwurf |
|---|---|---|
| Rn. 72a | Kombinierte FuE-Vorhaben | Abgrenzung zwischen eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, jeweils mit eigenem Vorhabenbeginn. |
| Rn. 128 | Nachweis der Lohnaufwendungen | Die Beweislast liegt beim Antragsteller; Erleichterungen bei der Dokumentation sind nicht vorgesehen. |
| Rn. 135–141a | Pauschale Stundensätze | Anhebung des Stundensatzes für Eigenleistungen und Anpassung an den erhöhten KMU-Satz. |
| Rn. 141b–141r | Wertminderung von Wirtschaftsgütern | Neuer Abschnitt zu § 3 Abs. 3a FZulG mit den Anspruchsvoraussetzungen. |
| Rn. 143 | Auftragsforschung | Anhebung des förderfähigen Anteils von 60 auf 70 % – mit zusätzlichen zeitlichen Einschränkungen. |
| Rn. 221a–221c | Vertrauensschutz für Altfälle | Übernahme der bisher nur auf der BMF-Homepage veröffentlichten Regelungen zu den Festsetzungsfristen 2020/2021. |
| Rn. 238a | Bescheinigungsverfahren | Das Finanzamt kann bei Zweifeln eine direkte Überprüfung durch die BSFZ anregen. |
Quelle: EY zum Entwurf der Neufassung. Die Angaben beziehen sich auf einen Entwurf – sie sind noch nicht anwendbares Verwaltungsrecht und können sich in der finalen Fassung ändern.
Der Entwurf hinkt dem Gesetz bereits hinterher
Der Entwurf stammt vom Oktober 2025 und reagiert auf das Wachstumschancengesetz. Zum 1. Januar 2026 ist aber das steuerliche Investitionssofortprogramm in Kraft getreten – mit der 20-%-Gemeinkostenpauschale, der auf 12 Mio. € erhöhten Bemessungsgrundlage und dem auf 100 €/h angehobenen Satz für Eigenleistungen. Diese Neuerungen bildet der Entwurf noch nicht ab.
Das ändert nichts an ihrer Geltung: Sie stehen im Gesetz und wirken unabhängig davon, ob die Verwaltungsanweisung sie schon nachvollzogen hat. Für die Praxis heißt es aber, dass es zu einzelnen Punkten der 2026er Regelungen vorerst keine veröffentlichte Auslegung der Finanzverwaltung gibt – ein Grund mehr, die Anknüpfungspunkte sauber zu dokumentieren. Beim 20-%-Zuschlag ist das etwa der Vorhabenbeginn, nicht der Zeitpunkt der Aufwendungen.
Und jetzt?
Für laufende Anträge gilt schlicht: Das Schreiben von 2023 ist die Messlatte, an der Ihr Finanzamt prüft. Wer heute einen Antrag vorbereitet, sollte sich daran halten und die Gesetzesänderungen ab 2026 zusätzlich sauber belegen. Sobald die finale Neufassung erscheint, wird sie hier und im Liveticker vermerkt; die vollständige Historie aller Gesetzesänderungen führt der Änderungs-Überblick.
Häufige Fragen zum BMF-Schreiben
Welches BMF-Schreiben zur Forschungszulage gilt aktuell?
Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage. Es ist auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums die einzige dort geführte Fassung und hat das frühere Schreiben vom 11. November 2021 abgelöst. Eine Neufassung liegt seit Oktober 2025 im Entwurf vor, ist aber bis heute nicht veröffentlicht.
Ist das BMF-Schreiben für mich bindend?
Es bindet die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte. Für Ihren Antrag ist es damit praktisch entscheidend: Das Finanzamt prüft nach diesen Vorgaben, und wer davon abweicht, muss mit einer Kürzung rechnen. Ein Finanzgericht kann das Schreiben aber anders auslegen als die Verwaltung – Verwaltungsanweisung und Gesetz sind zweierlei.
Was ändert sich mit der Neufassung?
Der Entwurf passt das Schreiben von 2023 vor allem an das Wachstumschancengesetz an: höherer Anteil bei der Auftragsforschung, erhöhter KMU-Satz, angehobener Stundensatz für Eigenleistungen. Dazu kommen ein neuer Abschnitt zur Wertminderung von Wirtschaftsgütern und eine Vertrauensschutzregelung für die Altfälle 2020/2021. Solange die finale Fassung fehlt, gilt weiterhin das Schreiben von 2023.
Bildet der Entwurf die Änderungen ab 2026 schon ab?
Nein. Der Entwurf stammt vom Oktober 2025 und reagiert auf das Wachstumschancengesetz. Die Neuerungen des steuerlichen Investitionssofortprogramms – die 20-%-Gemeinkostenpauschale, die höhere Bemessungsgrundlage und der angehobene Stundensatz für Eigenleistungen – sind darin noch nicht enthalten. Sie gelten trotzdem, weil sie im Gesetz stehen; die Verwaltungsanweisung hinkt hier lediglich hinterher.