Drei Monate – das ist die einzige offizielle Zahl zur Dauer eines BSFZ-Antrags, und sie ist eine Soll-Vorgabe, keine Garantie. Für die meisten Unternehmen reicht das. Für das Wirtschaftsjahr 2022 wird es in diesem Herbst aber knapp: Dessen Festsetzungsfrist endet am 31. Dezember 2026, und wer erst jetzt einreicht, bekommt die Bescheinigung womöglich erst im neuen Jahr. Dieser Beitrag zeigt, was an Bearbeitungszeit realistisch ist, welche Frist für 2022 gilt – und was das geplante Jahressteuergesetz 2026 daran ändern soll.
Wie lange die BSFZ für einen Antrag braucht
Die Bearbeitungszeit ist an zwei Stellen geregelt, die sich im Detail unterscheiden – nämlich darin, ab wann die drei Monate laufen:
| Quelle | Frist | Beginn |
|---|---|---|
| § 5 Abs. 3 FZulBV | soll innerhalb von 3 Monaten bekanntgegeben werden | Vorlage der vollständigen Unterlagen |
| BSFZ-FAQ | spätestens 3 Monate, dann ist mit einem Bescheid zu rechnen | Erhalt der Eingangsbestätigung |
Für die Planung ist die Verordnung maßgeblich: Fordert die BSFZ Angaben nach, beginnt die Soll-Frist genau genommen erst mit den vollständigen Unterlagen. Eine Nachforderung kostet deshalb nicht nur die Zeit für Ihre Antwort, sondern verschiebt den gesamten Bescheid. Die Bescheinigung geht übrigens nicht nur an Sie – die BSFZ übermittelt sie auch direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.
Was man darüber hinaus nicht weiß: Amtliche Durchschnittswerte, Rückstaudaten oder Evaluationszahlen zur tatsächlichen Bearbeitungsdauer veröffentlicht die BSFZ nicht. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis liegen überwiegend bei zwei bis drei Monaten, mit Rückfragen auch deutlich darüber. Dass einzelne Verfahren so lange dauern, dass darüber Ansprüche verfallen, räumt inzwischen sogar die Bundesregierung ein – dazu unten mehr.
Was die Bearbeitung verlängert
- Nachforderungen. Unklare oder unvollständige Angaben führen zu einer Rückfrage mit kurzer Antwortfrist – und die drei Monate starten faktisch neu. Ist ein Kriterium eindeutig nicht erfüllt, lehnt die BSFZ dagegen ohne Nachfrage ab; die typischen Gründe stehen unter BSFZ-Ablehnungsgründe.
- Der Jahreswechsel. Vor jedem 31. Dezember läuft für ein Aufwandsjahr die Festsetzungsfrist ab, entsprechend viele Anträge gehen im vierten Quartal ein. Fristverlängerungen gewährt die BSFZ nach eigener Aussage nicht.
- Das ELSTER-Organisationszertifikat. Ohne es kommen Sie nicht ins BSFZ-Portal. Die BSFZ weist darauf hin, dass die Beschaffung bis zu 14 Tage dauern kann – vor allem die Zustellung des Passworts.
Danach: der Antrag beim Finanzamt
Die Bescheinigung ist erst die halbe Strecke. Die Forschungszulage selbst setzt das Finanzamt fest – auf Ihren Antrag, den Sie nach Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch über ELSTER stellen (§ 5 FZulG). Nach dem BMF-Schreiben vom 07.02.2023 (Rn. 228) muss die BSFZ-Bescheinigung dafür „in jedem Fall“ bereits vorliegen. Wie lange das Finanzamt anschließend bis zum Festsetzungsbescheid braucht, ist nirgends vorgegeben; amtliche Zahlen dazu gibt es nicht. Wie der Antrag im Einzelnen aussieht, steht unter Forschungszulage über ELSTER geltend machen.
Der realistische Zeitbedarf vom Entschluss bis zum Antrag beim Finanzamt:
| Schritt | Zeitbedarf |
|---|---|
| ELSTER-Organisationszertifikat beschaffen (falls nicht vorhanden) | bis zu 14 Tage |
| Vorhaben abgrenzen und im Portal beschreiben | abhängig von Vorhaben und Vorarbeit |
| Prüfung durch die BSFZ | bis zu 3 Monate, mit Nachforderung länger |
| Antrag auf Festsetzung über ELSTER | erst möglich, wenn die Bescheinigung vorliegt |
Wirtschaftsjahr 2022: der späteste Termin
Das FZulG selbst kennt keine Antragsfrist. Die Frist ergibt sich aus der Abgabenordnung, auf die § 12 FZulG verweist: Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO) – also mit Ablauf des Wirtschaftsjahres. Das BMF-Schreiben (Rn. 221) zieht daraus den Schluss, dass der Antrag nur bis zum Ablauf dieser Frist gestellt werden kann. Für 2022 heißt das:
| Schritt | Spätester Termin | Grundlage |
|---|---|---|
| BSFZ-Antrag eingereicht | 31.12.2026 | formal keine Frist – aber Ablaufhemmung und geplante Neuregelung setzen einen Antrag innerhalb der Festsetzungsfrist voraus |
| Antrag beim Finanzamt | 31.12.2026, sofern keine Ablaufhemmung greift | § 12 FZulG i. V. m. §§ 169, 170 AO |
| Abweichendes Wirtschaftsjahr 2022/23 | 31.12.2027 | Anspruch entsteht erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres in 2023 |
Die Rechnung dahinter ist unbequem: Ein BSFZ-Antrag, der Ende September eingeht, hat nach der Soll-Frist bis Ende Dezember Zeit – ohne jeden Puffer für eine Nachforderung und für den anschließenden ELSTER-Antrag. Bei einem Antrag, der im Oktober oder später eingeht, kann der Bescheid ohne Weiteres erst 2027 kommen. Ob der Anspruch dann noch zu retten ist, hängt an der Frage im nächsten Abschnitt.
Was, wenn die BSFZ erst 2027 bescheinigt?
Nach geltendem Recht: eine Absicherung mit Fragezeichen
Die BSFZ-Bescheinigung ist nach dem BMF-Schreiben ein Grundlagenbescheid. Für solche Bescheide schiebt § 171 Abs. 10 AO das Fristende hinaus – bei einer Stelle, die keine Finanzbehörde ist, bis zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das Finanzamt von der Entscheidung Kenntnis erlangt. Satz 3 knüpft das an eine Bedingung:
„Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.“
– § 171 Abs. 10 S. 3 AO
Das BMF-Schreiben (Rn. 233) liest das genauso: Die Ablaufhemmung greift, wenn der BSFZ-Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wurde. Nach dem Wortlaut spricht also einiges dafür, dass ein bis zum 31.12.2026 eingereichter Antrag den Anspruch für 2022 schon heute sichert.
Verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Für die Jahre 2020 und 2021 hat die Finanzverwaltung eigens eine Vertrauensschutzregelung geschaffen: Ein Antrag beim Finanzamt kann dort auch nach Ablauf der vier Jahre gestellt werden, wenn zumindest der BSFZ-Antrag innerhalb der vier Jahre wirksam gestellt wurde. Für 2021 musste er dafür bis zum 31.12.2025 über das Portal eingereicht sein. Für 2022 gibt es eine solche Verwaltungsregelung nicht – die BSFZ verweist in ihren FAQ darauf, dass für die Folgejahre an einer gesetzlichen und dauerhaften Umsetzung gearbeitet wird. Dass es diese Regelungen überhaupt braucht, zeigt: Die Verwaltung hielt die Rechtslage allein nicht für tragfähig.
Das Jahressteuergesetz 2026: die geplante Lösung
Diese gesetzliche Umsetzung liegt inzwischen vor. Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026, vom Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen, fasst § 12 FZulG neu und schafft eine eigene Ablaufhemmung für die Forschungszulage:
„Wird der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 spätestens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt, in dem das […] maßgebliche Wirtschaftsjahr endet, so läuft die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem unanfechtbar über den Antrag entschieden worden ist.“
– § 12 Abs. 2 FZulG-E, Art. 11 Regierungsentwurf JStG 2026
Nach der Anwendungsregel (§ 16 Abs. 4 FZulG-E) soll das für alle am 31. Dezember 2026 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen gelten. Die Frist für 2022 läuft erst mit Ablauf dieses Tages ab – das Jahr 2022 wäre also erfasst. Konkret: Geht Ihr BSFZ-Antrag bis zum 31.12.2026 ein und wird die Bescheinigung im Laufe des Jahres 2027 erteilt und unanfechtbar, hätten Sie für den Antrag beim Finanzamt Zeit bis zum 31.12.2029. Ein neuer § 12 Abs. 3 FZulG-E soll außerdem sicherstellen, dass die Forschungszulage im Rahmen einer Außenprüfung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch mitgeprüft und korrigiert werden kann.
Was Sie für 2022 jetzt tun sollten
- BSFZ-Antrag so früh wie möglich einreichen – nicht erst im Dezember. Jede Woche Vorlauf ist Puffer für eine Nachforderung und für den ELSTER-Antrag noch in diesem Jahr. Dann kommt es auf keine der beiden Absicherungen an.
- ELSTER-Organisationszertifikat jetzt prüfen. Ist es abgelaufen oder liegt das Passwort nicht vor, können bis zu zwei Wochen verloren gehen, die im Dezember fehlen.
- Eingangsbestätigung der BSFZ archivieren. Sowohl § 171 Abs. 10 AO als auch der geplante § 12 Abs. 2 FZulG knüpfen an den Zeitpunkt der Antragstellung an – die Bestätigung ist Ihr Nachweis.
- Ein Vorhaben kann mehrere Jahre tragen. Wer 2022 beantragt, sollte die Folgejahre gleich mit abdecken – wie das geht, steht unter Forschungszulage rückwirkend beantragen.
- Sonderfälle mit der Steuerberatung klären. Etwa ein abweichendes Wirtschaftsjahr oder die Frage, ob ein vorsorglicher Antrag beim Finanzamt sinnvoll ist, solange die Bescheinigung noch aussteht.
Ob sich ein Antrag für 2022 bei Ihnen noch lohnt und in der verbleibenden Zeit realistisch ist, klären wir im kostenlosen Förder-Check – mit einer ehrlichen Einschätzung, auch wenn die Antwort „zu knapp“ lautet.
Häufige Fragen zu Bearbeitungszeit und Fristen
Wie lange dauert die Bearbeitung eines BSFZ-Antrags?
Die Bescheinigung soll innerhalb von drei Monaten ergehen. So steht es in § 5 Abs. 3 FZulBV – gerechnet ab Vorlage der vollständigen Unterlagen. Die BSFZ selbst schreibt in ihren FAQ, dass spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung mit einem Bescheid zu rechnen ist. Das ist eine Soll-Vorgabe, keine garantierte Höchstfrist: Fordert die BSFZ Unterlagen nach, verschiebt sich der Bescheid entsprechend. Amtliche Durchschnittswerte veröffentlicht die BSFZ nicht.
Bis wann muss ich die Forschungszulage für 2022 beantragen?
Die Festsetzungsfrist für ein Wirtschaftsjahr 2022, das mit dem Kalenderjahr endet, läuft mit dem 31. Dezember 2026 ab. Der BSFZ-Antrag selbst ist an keine Frist gebunden – er muss aber spätestens bis zu diesem Tag bei der BSFZ eingegangen sein, weil sowohl die geltende Ablaufhemmung als auch die geplante Neuregelung daran anknüpfen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, das erst im Jahr 2023 endet, verschiebt sich alles um ein Jahr.
Was passiert, wenn die BSFZ erst 2027 bescheinigt?
Genau diesen Fall soll das Jahressteuergesetz 2026 regeln: Nach dem geplanten § 12 Abs. 2 FZulG läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vergangen sind, in dem die BSFZ unanfechtbar entschieden hat – vorausgesetzt, der BSFZ-Antrag wurde innerhalb der regulären vier Jahre gestellt. Die Regel soll für alle am 31.12.2026 noch offenen Fristen gelten, also auch für 2022. Stand Ende September 2026 ist das aber noch ein Regierungsentwurf, kein geltendes Recht.
Schützt mich heute schon § 171 Abs. 10 AO?
Möglicherweise, aber nicht verlässlich. Die BSFZ-Bescheinigung gilt als Grundlagenbescheid, und § 171 Abs. 10 S. 3 AO lässt die Ablaufhemmung bei solchen Bescheiden greifen, wenn sie vor Fristablauf beantragt wurden; das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 (Rn. 233) sieht das ebenso. Die Bundesregierung begründet die Neuregelung im JStG 2026 aber gerade damit, dass Anspruchsberechtigte bisher an der Beantragung gehindert sein konnten – und für 2020 und 2021 brauchte es eigens eine Vertrauensschutzregelung. Planen Sie deshalb so, dass Sie auf keine der beiden Absicherungen angewiesen sind.
Kann ich die Zulage beim Finanzamt beantragen, bevor die Bescheinigung da ist?
Nach dem BMF-Schreiben vom 07.02.2023 (Rn. 228) muss die Bescheinigung „in jedem Fall“ vor der Beantragung beim Finanzamt vorliegen. Ob ein vorsorglicher Antrag ohne Bescheinigung die Frist wahren würde, ist nicht geklärt – das sollten Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung besprechen, nicht allein darauf bauen.
Wie lange braucht das Finanzamt nach der Bescheinigung?
Dazu gibt es keine veröffentlichte Vorgabe und keine amtlichen Zahlen. Die BSFZ übermittelt die Bescheinigung direkt an das zuständige Finanzamt; Ihren Antrag auf Festsetzung stellen Sie danach selbst über ELSTER. Wie schnell der Festsetzungsbescheid kommt, hängt vom Finanzamt und von möglichen Rückfragen zur Bemessungsgrundlage ab.